Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt hat, dass ihr Ehemann und der E-Mail-Verfasser ein äusserst getrübtes Verhältnis zueinander haben und ein Anschwärzen durch den E-Mail-Verfasser durchaus als wahrscheinlich zu bezeichnen ist. Offenbar fühlte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin durch seinen Arbeitskollegen gemobbt und zeigte dies der Personalabteilung seines Arbeitgebers an, worauf der Arbeitgeber weitere Abklärungen vornahm und es zu einer Aussprache zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Arbeitskollegen kam. Das unbesehene Abstellen auf die E-Mail war damit nicht zulässig.