Eine solche Vorgehensweise ist insofern unverständlich, als die Niederlassungsbewilligung konsequenterweise selbst dann hätte für erloschen erklärt werden müssen, wenn die Beschwerdeführerin wieder definitiv in die Schweiz zurückgekehrt wäre. Das Verhalten des MIKA lässt sich nur so schlüssig erklären, dass die zuständigen Mitarbeiter des MIKA offenbar selbst nicht davon überzeugt waren, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nach Deutschland verlegt wurde. 3.3.3.