erklärte das MIKA demgegenüber, man sei nach wie vor der Auffassung, die Niederlassungsbewilligung sei aufgrund des nach Deutschland verlegten Lebensmittelpunktes erloschen, sah jedoch während langer Zeit davon ab, das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung förmlich zu verfügen, sondern sistierte das Verfahren. Dies offenbar in der Absicht, der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, ihren Lebensmittelpunkt wieder in die Schweiz zu verlegen. Eine solche Vorgehensweise ist insofern unverständlich, als die Niederlassungsbewilligung konsequenterweise selbst dann hätte für erloschen erklärt werden müssen, wenn die Beschwerdeführerin wieder definitiv in die Schweiz zurückgekehrt wäre.