3.3. 3.3.1. Im vorliegenden Fall war dem MIKA offenbar bereits bei Stellenantritt der Beschwerdeführerin in Z. bekannt, dass sie in Deutschland eine Vollzeitstelle antreten wird. Jedenfalls führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe diesbezüglich seitens des MIKA die Auskunft erhalten, sie müsse aufgrund ihrer regelmässigen Rückkehr in die Schweiz kein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung einreichen. Dies wird durch das MIKA sodann auch nicht bestritten.