Nachdem migrationsrechtliche Entscheide jedoch oft aufgrund persönlicher Umstände gefällt werden, die den Betroffenen weit besser bekannt sind als den Behörden, haben die Betroffenen eine umfassende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG). Dies besonders bei Umständen, welche ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 124 II 361, Erw. 2b, S. 365).