2.2). 3.2. 3.2.1. Will das MIKA eine Bewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers widerrufen, hat die Behörde zu belegen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf erfüllt sind. Gelingt dies nicht, ist ein Widerruf unzulässig. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist von Amtes wegen auch entlastenden Sachverhaltselementen nachzugehen und sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Nachdem migrationsrechtliche Entscheide jedoch oft aufgrund persönlicher Umstände gefällt werden, die den Betroffenen weit besser bekannt sind als den Behörden, haben die Betroffenen eine umfassende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG).