vom 16. Juni 2016 [2C_367/2016] sowie vom 11. November 2016 [2C_65/2016]). Selbst das Begründen bzw. das Belassen eines steuer- oder zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz oder der Aufenthaltsort im zivilrechtlichen Sinn bedeuten nicht zwingend, dass sich auch der Lebensmittelpunkt in der Schweiz befindet, auch wenn diese Umstände ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Lebensmittelpunktes darstellen können und insofern durchaus relevant sind für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2016 [2C_400/2015], Erw. 5.2 und vom 16. Juni 2016 [2C_367/2016], Erw. 2.2).