In Übereinstimmung mit der durch das Bundesgericht zur unter altem Recht entwickelten Rechtsprechung kann eine Niederlassungsbewilligung (…) gemäss Art. 79 Abs. 1 VZAE auch dann erlöschen, wenn die betroffene Person sich nicht ununterbrochen während mehr als sechs Monaten im Ausland aufhält, sondern zwischenzeitlich lediglich wegen Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in die Schweiz zurückkehrt. In derartigen Fällen ist primär massgebend, ob die betroffene Person ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011 [2C_540/2011], Erw. 3.2).