Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Februar 2017, i.S. Aargauer Heimatschutz gegen Erbengemeinschaft B. und Regierungsrat (WBE.2016.350) Aus den Erwägungen 3. 3.1. Verbände und andere juristische Personen des Privatrechts sind nach den allgemeinen Regeln beschwerdebefugt, soweit sie Adressaten oder Drittbetroffene einer angefochtenen Verfügung oder eines Entscheids sind (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 1786). Verschiedenen ideellen Verbänden wird indes ein