den Fall sind es bloss 40 cm –, dürfen den Grenzabstand auch ohne öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag beliebig unterschreiten. Zudem ist ein die Parzellengrenze überschreitender Dachvorsprung bei geschlossener Bauweise für herkömmliche Überbauungen insbesondere in Dorfkernzonen geradezu typisch. Auch unter diesen Gesichtspunkten sind die vorliegenden umstrittenen Dachteile mit oder ohne Überbaurecht bewilligungsfähig. Sie verstossen nicht gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften.