§ 21 Abs. 2 BauV sieht nämlich im Sinne einer Ausnahmebestimmung zu § 47 Abs. 3 BauG ein Grenzabstandsprivilegium für vorspringende Gebäudeteile vor. Dachvorsprünge, die höchstens 1,5 m über die Fassadenflucht hinausragen – im vorliegen- 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 153