Bauvorhaben einzuholen und ein neues Baugesuch einzureichen, (…)". 2.4. Selbst wenn man aber mit dem Beschwerdeführer annehmen würde, eine grenzüberschreitende Baute, die 40 cm in das Nachbargrundstück hineinragt, stelle eine Unterschreitung des Grenzabstandes (von 0) um 40 cm dar, wäre nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat D. die die Grenze zur Parzelle X. überragenden Teile des Dachs des Wohnhauses der Beschwerdegegner ohne Überbaurecht bewilligt hat. § 21 Abs. 2 BauV sieht nämlich im Sinne einer Ausnahmebestimmung zu § 47 Abs. 3 BauG ein Grenzabstandsprivilegium für vorspringende Gebäudeteile vor.