Im vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 17. Dezember 2001 (AGVE 2001, S. 304 ff.) hat das Verwaltungsgericht nicht abschliessend entschieden, ob ein fehlendes Überbaurecht ohne weiteres zur Verweigerung der Baubewilligung führen muss, was aus folgender Passage erhellt: "Wenn – (…) – die Beschwerdeführer davon absahen, den für sie negativen Entscheid des Stadtrats auf dem Beschwerdeweg weiterzuziehen, weil sie eine Beschwerde wegen der fehlenden Überbaurechte – wohl zu Recht – von Vornherein als aussichtslos erachteten und es daher vorzogen, zunächst die erforderlichen schriftlichen Zustimmungen der betroffenen Nachbarn zum