Nachdem es keine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift gibt, die bei geschlossener Bauweise Grenzverletzungen verbietet, hatte der Gemeinderat D. keine Handhabe, den Beschwerdegegnern die Baubewilligung für die grenzüberragenden Dachteile zu verweigern, weil sie kein (vom Beschwerdeführer eingeräumtes) Überbaurecht nachweisen können. Deshalb hat das BVU die den Beschwerdegegnern vom Gemeinderat D. für ihre Projektänderungen erteilte Baubewilligung zu Recht geschützt.