dern. Dieses Interesse ist rein privater Natur, ohne entsprechenden Regelungsbedarf im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften, und muss – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – nicht von der Baubewilligungsbehörde geschützt werden. Nachdem es keine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift gibt, die bei geschlossener Bauweise Grenzverletzungen verbietet, hatte der Gemeinderat D. keine Handhabe, den Beschwerdegegnern die Baubewilligung für die grenzüberragenden Dachteile zu verweigern, weil sie kein (vom Beschwerdeführer eingeräumtes) Überbaurecht nachweisen können.