Effektiv besteht ein öffentliches Interesse an der Einhaltung von Grenzabständen (Wohnhygiene, Feuerpolizei [Brandverhütung], Umweltschutz, Ortsbildschutz, Siedlungsgestaltung usw.), nicht hingegen daran, bei geschlossener Bauweise, wo das öffentliche Interesse an der Einhaltung von Grenzabständen ohnehin nicht zum Tragen kommt, Grenzverletzungen unter Nachbarn zu verhin- 152 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017