Man könnte nun aus dem Umstand, dass eine Unterschreitung des Grenzabstands die öffentlich beurkundete Zustimmung des betroffenen Nachbarn erfordert, folgern, dass Selbiges erst recht für den gravierenderen Eingriff einer grenzüberschreitenden Baute gelten muss. Effektiv besteht ein öffentliches Interesse an der Einhaltung von Grenzabständen (Wohnhygiene, Feuerpolizei [Brandverhütung], Umweltschutz, Ortsbildschutz, Siedlungsgestaltung usw.), nicht hingegen daran, bei geschlossener Bauweise, wo das öffentliche Interesse an der Einhaltung von Grenzabständen ohnehin nicht zum Tragen kommt, Grenzverletzungen unter Nachbarn zu verhin- 152 Obergericht, Abteilung