Dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Baute die Grundstücksgrenze überragen darf, äussert sich die Baugesetzgebung nicht (explizit). Man könnte nun aus dem Umstand, dass eine Unterschreitung des Grenzabstands die öffentlich beurkundete Zustimmung des betroffenen Nachbarn erfordert, folgern, dass Selbiges erst recht für den gravierenderen Eingriff einer grenzüberschreitenden Baute gelten muss.