Wer die Grenze selber verletzt, begeht nicht (nur) eine Unterschreitung des Grenzabstandes, sondern – wie der Beschwerdeführer selber ausführt – eine qualitativ schwerwiegendere Verletzung der Eigentumsrechte des Nachbarn. § 47 Abs. 3 BauG regelt lediglich die Unterschreitung des Grenzabstandes. Es geht in der erwähnten Bestimmung nicht um grenzüberschreitende Bauten. Daran ändert nichts, dass Letztere für den betroffenen Nachbarn schlimmer sind. Dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Baute die Grundstücksgrenze überragen darf, äussert sich die Baugesetzgebung nicht (explizit).