Darf man bis an die Grenze bauen, gibt es keinen Grenzabstand, der eingehalten werden muss. Einen Grenzabstand von 0 gibt es in diesem Sinne nicht (a. M. offenbar CHRISTIAN HÄUPTLI, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 47 N 5). Der Tatbestand der Unterschreitung des Grenzabstandes ist von demjenigen der grenzüberschreitenden Baute (Überbau) zu unterscheiden. Nur ein wenigstens minimaler Grenzabstand kann unterschritten werden. Wer die Grenze selber verletzt, begeht nicht (nur) eine Unterschreitung des Grenzabstandes, sondern – wie der Beschwerdeführer selber ausführt – eine qualitativ schwerwiegendere Verletzung der Eigentumsrechte des Nachbarn.