mit den dafür zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfen (Eigentumsfreiheitsklage oder Besitzesschutz) geltend zu machen (…). 2.3. Dieser überzeugenden Argumentation der Vorinstanz ist auch aus den nachfolgenden Überlegungen beizupflichten. Zunächst ist fraglich, ob bei geschlossener Bauweise von einem Grenzabstand gesprochen werden kann. Das Wort "Grenzabstand" setzt begriffslogisch eine minimale Entfernung von der Grundstücksgrenze voraus. Darf man bis an die Grenze bauen, gibt es keinen Grenzabstand, der eingehalten werden muss.