In diesen Fällen bilde die vorgängige Prüfung von privatrechtlichen Fragen Grundlage für den Baubewilligungsentscheid. Demgegenüber seien rein privatrechtlich motivierte Einwendungen wie der Hinweis auf eine Bauverbotsdienstbarkeit oder ein Eingriff in das Eigentumsrecht Dritter für die Baubewilligungsbehörde unbeachtlich. Es sei nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde, die Rechte Privater durch die Verweigerung der Baubewilligung zu schützen. Diese Aufgabe sei von Verfassungs wegen den Zivilgerichten zugedacht. Das gelte insbesondere für Eigentumsverletzungen durch eine grenzüberschreitende Baute wie die vorliegend zur Diskussion stehende Dachblende.