Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, nach der Praxis des Verwaltungsgerichts dürfe die Baubewilligungsbehörde grundsätzlich keine privatrechtlichen Fragen beurteilen. Sie sei nur zur Anwendung öffentlich-rechtlicher (Bau-)Vorschriften berufen und habe deshalb einzig zu prüfen, ob einem Bauvorhaben öffent- lich-rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Dieser Grundsatz werde dort durchbrochen, wo die öffentlich-rechtliche Ordnung unmittelbar ans Privatrecht anknüpfe; hier müsse die Baubewilligungsbehörde vorfrageweise privatrechtliche Fragen beantworten. Das sei etwa der Fall, wo die Erschliessung einer Bauparzelle im Sinne von § 32 Abs. 1 lit.