es nicht nur um den Schutz privater Interessen des Beschwerdeführers gehe. Die Abstandsvorschriften schützten auch öffentliche Interessen. Es entstehe der Eindruck, als hätten die Vorinstanzen den Eingriff ins Eigentumsrecht des Beschwerdeführers dazu "genutzt", die Angelegenheit ans Zivilgericht abzuschieben, was einen schalen Nachgeschmack hinterlasse, den es zu korrigieren gelte. 2.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, nach der Praxis des Verwaltungsgerichts dürfe die Baubewilligungsbehörde grundsätzlich keine privatrechtlichen Fragen beurteilen.