Es wäre denn auch unverständlich, weshalb die Unterschreitung eines Grenzabstandes von beispielsweise 4 m um wenige cm zur Verweigerung der Baubewilligung führen würde, nicht hingegen die Verletzung des Grenzabstandes von 0 m um 40 cm. Eine solche Unterscheidung könnte einem durchschnittlich begabten Rechtsunterworfenen nie und nimmer plausibel vermittelt werden. Die Vorinstanzen hätten verkannt, dass 150 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017