Genau das könnte aber der Beschwerdeführer auf dem Zivilrechtsweg jederzeit erreichen, solange er durch Unterbrechungshandlungen die Verjährung oder Verwirkung seines Beseitigungsanspruchs verhindere. Das Verwaltungsgericht habe in einem publizierten Entscheid (AGVE 2001, S. 304 ff.) ebenfalls die Meinung vertreten, ein die Grenze zum Nachbarn überragendes Bauprojekt könne ohne dessen Zustimmung nicht bewilligt werden. Es wäre denn auch unverständlich, weshalb die Unterschreitung eines Grenzabstandes von beispielsweise 4 m um wenige cm zur Verweigerung der Baubewilligung führen würde, nicht hingegen die Verletzung des Grenzabstandes von 0 m um 40 cm.