§ 47 Abs. 3 BauG gelte auch für 0 m-Grenzabstände. Mit der darin enthaltenen Vorschrift, dass Änderungen der Grenzabstände durch Dienstbarkeiten zu sichern seien, habe der Gesetzgeber Rechtssicherheit schaffen bzw. vermeiden wollen, dass noch Generationen später ein Rückbau einer in den Grenzabstand hineinragenden Baute verlangt werden könne. Genau das könnte aber der Beschwerdeführer auf dem Zivilrechtsweg jederzeit erreichen, solange er durch Unterbrechungshandlungen die Verjährung oder Verwirkung seines Beseitigungsanspruchs verhindere.