Eine Änderung dieses Grenzabstandes setze nach § 47 Abs. 3 BauG einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag (Überbaurecht) voraus. Ein solcher Dienstbarkeitsvertrag lasse sich im vorliegenden Fall nicht beibringen, weil er (der Beschwerdeführer) mit der Unterschreitung des Grenzabstandes von 0 m nicht einverstanden sei. Schon daran zeige sich, dass die grenzüberragenden Dachteile nicht hätten bewilligt werden dürfen. § 47 Abs. 3 BauG gelte auch für 0 m-Grenzabstände.