2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach Streitigkeiten betreffend grenzüberragende Dachteile auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien und – in der vorliegenden Konstellation – nicht zu einer Verweigerung der Baubewilligung führen dürften. Gemäss § 47 Abs. 1 BauG – so der Beschwerdeführer – müssten die Gemeinden Grenz- und Gebäudeabstände vorsehen. Bei geschlossener Bauweise betrage der Grenzabstand 0 m. Eine Änderung dieses Grenzabstandes setze nach § 47 Abs. 3 BauG einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag (Überbaurecht) voraus.