27 Grenzabstand Die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften schützen nicht vor grenzverletzenden Bauten und Bauteilen. § 47 Abs. 3 BauG bezieht sich nur auf die Unterschreitung von Grenzabständen. Ein fehlendes Überbaurecht (für die Parzellengrenze überragende Dachteile bei geschlossener Bauweise) liegt ausserhalb des Prüfgegenstands der Baubewilligungsbehörden und darf daher nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen. Der betroffene Nachbar hat sich auf dem Zivilrechtsweg gegen einen entsprechenden Eingriff in seine Eigentumsrechte zu wehren.