148 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 insoweit unbestritten gebliebenen Darstellung der Vorinstanz ist das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin das einzige Projekt, welches eine Ausnützungsziffer von über 0,4 beansprucht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein einziger Bau am Rande der Bauzone mit einer höheren Ausnützungsziffer die Planung der Gemeinde durchkreuzen und die Nutzungsordnung (im betreffenden Gebiet) in Frage stellen könnte. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen.