148 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 insoweit unbestritten gebliebenen Darstellung der Vorinstanz ist das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin das einzige Projekt, welches eine Ausnützungsziffer von über 0,4 beansprucht. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern ein einziger Bau am Rande der Bauzone mit einer hö- heren Ausnützungsziffer die Planung der Gemeinde durchkreuzen und die Nutzungsordnung (im betreffenden Gebiet) in Frage stellen könnte. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn der geplante Bau augenscheinlich grösser dimensioniert sein wird als die benachbarten Bauten, wird der Charakter dieser Zone dadurch nicht ausgehebelt. Welche über- mässig nachteiligen Auswirkungen das Bauvorhaben auf die nordöst- lich angrenzende Landschaftsschutzzone hat, wird von den Be- schwerdeführern nicht näher konkretisiert. Zu Recht schützte deshalb die Vorinstanz den gemeinderätlichen Ermessensentscheid, keine Bausperre über die Parzelle X zu verfügen. 27 Grenzabstand Die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften schützen nicht vor grenzverlet- zenden Bauten und Bauteilen. § 47 Abs. 3 BauG bezieht sich nur auf die Unterschreitung von Grenzabständen. Ein fehlendes Überbaurecht (für die Parzellengrenze überragende Dachteile bei geschlossener Bauweise) liegt ausserhalb des Prüfgegenstands der Baubewilligungsbehörden und darf daher nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen. Der be- troffene Nachbar hat sich auf dem Zivilrechtsweg gegen einen entspre- chenden Eingriff in seine Eigentumsrechte zu wehren. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 11. Januar 2017, i.S. A. gegen B. und C. sowie Gemeinderat D. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2016.249) 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 149 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Rechtsauffassung der Vorinstan- zen, wonach Streitigkeiten betreffend grenzüberragende Dachteile auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien und – in der vorliegenden Konstellation – nicht zu einer Verweigerung der Baubewilligung füh- ren dürften. Gemäss § 47 Abs. 1 BauG – so der Beschwerdeführer – müssten die Gemeinden Grenz- und Gebäudeabstände vorsehen. Bei geschlossener Bauweise betrage der Grenzabstand 0 m. Eine Ände- rung dieses Grenzabstandes setze nach § 47 Abs. 3 BauG einen öf- fentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag (Überbaurecht) voraus. Ein solcher Dienstbarkeitsvertrag lasse sich im vorliegenden Fall nicht beibringen, weil er (der Beschwerdeführer) mit der Unter- schreitung des Grenzabstandes von 0 m nicht einverstanden sei. Schon daran zeige sich, dass die grenzüberragenden Dachteile nicht hätten bewilligt werden dürfen. § 47 Abs. 3 BauG gelte auch für 0 m-Grenzabstände. Mit der darin enthaltenen Vorschrift, dass Ände- rungen der Grenzabstände durch Dienstbarkeiten zu sichern seien, habe der Gesetzgeber Rechtssicherheit schaffen bzw. vermeiden wollen, dass noch Generationen später ein Rückbau einer in den Grenzabstand hineinragenden Baute verlangt werden könne. Genau das könnte aber der Beschwerdeführer auf dem Zivilrechtsweg jeder- zeit erreichen, solange er durch Unterbrechungshandlungen die Verjährung oder Verwirkung seines Beseitigungsanspruchs verhin- dere. Das Verwaltungsgericht habe in einem publizierten Entscheid (AGVE 2001, S. 304 ff.) ebenfalls die Meinung vertreten, ein die Grenze zum Nachbarn überragendes Bauprojekt könne ohne dessen Zustimmung nicht bewilligt werden. Es wäre denn auch unverständ- lich, weshalb die Unterschreitung eines Grenzabstandes von beispielsweise 4 m um wenige cm zur Verweigerung der Baubewilli- gung führen würde, nicht hingegen die Verletzung des Grenzabstan- des von 0 m um 40 cm. Eine solche Unterscheidung könnte einem durchschnittlich begabten Rechtsunterworfenen nie und nimmer plausibel vermittelt werden. Die Vorinstanzen hätten verkannt, dass 150 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 es nicht nur um den Schutz privater Interessen des Beschwerdefüh- rers gehe. Die Abstandsvorschriften schützten auch öffentliche Interessen. Es entstehe der Eindruck, als hätten die Vorinstanzen den Eingriff ins Eigentumsrecht des Beschwerdeführers dazu "genutzt", die Angelegenheit ans Zivilgericht abzuschieben, was einen schalen Nachgeschmack hinterlasse, den es zu korrigieren gelte. 2.2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, nach der Praxis des Verwaltungsgerichts dürfe die Baubewilligungsbehörde grundsätzlich keine privatrechtlichen Fragen beurteilen. Sie sei nur zur Anwendung öffentlich-rechtlicher (Bau-)Vorschriften berufen und habe deshalb einzig zu prüfen, ob einem Bauvorhaben öffent- lich-rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Dieser Grundsatz wer- de dort durchbrochen, wo die öffentlich-rechtliche Ordnung unmit- telbar ans Privatrecht anknüpfe; hier müsse die Baubewilligungsbe- hörde vorfrageweise privatrechtliche Fragen beantworten. Das sei etwa der Fall, wo die Erschliessung einer Bauparzelle im Sinne von § 32 Abs. 1 lit. b BauG mittels eines privatrechtlichen Fahrwegrechts abgesichert sei. Oder ein Bauherr erfülle die ihn treffende Pflicht zur Schaffung von Pflichtparkplätzen durch die Bereitstellung von Ab- stellplätzen auf einem fremden Grundstück, von denen nach § 55 Abs. 2 BauG sicherzustellen sei, dass sie dauernd als solche benützt werden können. Ferner knüpfe die Unterschreitung der gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände an eine privatrechtliche Dienstbarkeit an. In diesen Fällen bilde die vorgängige Prüfung von privatrechtli- chen Fragen Grundlage für den Baubewilligungsentscheid. Demge- genüber seien rein privatrechtlich motivierte Einwendungen wie der Hinweis auf eine Bauverbotsdienstbarkeit oder ein Eingriff in das Eigentumsrecht Dritter für die Baubewilligungsbehörde unbeacht- lich. Es sei nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde, die Rechte Privater durch die Verweigerung der Baubewilligung zu schützen. Diese Aufgabe sei von Verfassungs wegen den Zivilgerichten zuge- dacht. Das gelte insbesondere für Eigentumsverletzungen durch eine grenzüberschreitende Baute wie die vorliegend zur Diskussion ste- hende Dachblende. Entsprechende Rügen seitens der betroffenen An- stösser seien im baupolizeilichen Verfahren nicht zu hören. Sie seien 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 151 mit den dafür zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Rechtsbehel- fen (Eigentumsfreiheitsklage oder Besitzesschutz) geltend zu machen (…). 2.3. Dieser überzeugenden Argumentation der Vorinstanz ist auch aus den nachfolgenden Überlegungen beizupflichten. Zunächst ist fraglich, ob bei geschlossener Bauweise von einem Grenzabstand gesprochen werden kann. Das Wort "Grenzabstand" setzt begriffslogisch eine minimale Entfernung von der Grundstücks- grenze voraus. Darf man bis an die Grenze bauen, gibt es keinen Grenzabstand, der eingehalten werden muss. Einen Grenzabstand von 0 gibt es in diesem Sinne nicht (a. M. offenbar CHRISTIAN HÄUPTLI, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 47 N 5). Der Tatbestand der Unterschreitung des Grenzab- standes ist von demjenigen der grenzüberschreitenden Baute (Über- bau) zu unterscheiden. Nur ein wenigstens minimaler Grenzabstand kann unterschritten werden. Wer die Grenze selber verletzt, begeht nicht (nur) eine Unterschreitung des Grenzabstandes, sondern – wie der Beschwerdeführer selber ausführt – eine qualitativ schwerwie- gendere Verletzung der Eigentumsrechte des Nachbarn. § 47 Abs. 3 BauG regelt lediglich die Unterschreitung des Grenzabstandes. Es geht in der erwähnten Bestimmung nicht um grenzüberschreitende Bauten. Daran ändert nichts, dass Letztere für den betroffenen Nach- barn schlimmer sind. Dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Baute die Grund- stücksgrenze überragen darf, äussert sich die Baugesetzgebung nicht (explizit). Man könnte nun aus dem Umstand, dass eine Unterschrei- tung des Grenzabstands die öffentlich beurkundete Zustimmung des betroffenen Nachbarn erfordert, folgern, dass Selbiges erst recht für den gravierenderen Eingriff einer grenzüberschreitenden Baute gel- ten muss. Effektiv besteht ein öffentliches Interesse an der Einhal- tung von Grenzabständen (Wohnhygiene, Feuerpolizei [Brandverhü- tung], Umweltschutz, Ortsbildschutz, Siedlungsgestaltung usw.), nicht hingegen daran, bei geschlossener Bauweise, wo das öffentli- che Interesse an der Einhaltung von Grenzabständen ohnehin nicht zum Tragen kommt, Grenzverletzungen unter Nachbarn zu verhin- 152 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 dern. Dieses Interesse ist rein privater Natur, ohne entsprechenden Regelungsbedarf im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauvor- schriften, und muss – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – nicht von der Baubewilligungsbehörde geschützt werden. Nachdem es keine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift gibt, die bei geschlossener Bauweise Grenzverletzungen verbietet, hatte der Gemeinderat D. keine Handhabe, den Beschwerdegegnern die Bau- bewilligung für die grenzüberragenden Dachteile zu verweigern, weil sie kein (vom Beschwerdeführer eingeräumtes) Überbaurecht nach- weisen können. Deshalb hat das BVU die den Beschwerdegegnern vom Gemeinderat D. für ihre Projektänderungen erteilte Baubewilli- gung zu Recht geschützt. Im vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 17. Dezember 2001 (AGVE 2001, S. 304 ff.) hat das Verwaltungsgericht nicht abschlies- send entschieden, ob ein fehlendes Überbaurecht ohne weiteres zur Verweigerung der Baubewilligung führen muss, was aus folgender Passage erhellt: "Wenn – (…) – die Beschwerdeführer davon absa- hen, den für sie negativen Entscheid des Stadtrats auf dem Be- schwerdeweg weiterzuziehen, weil sie eine Beschwerde wegen der fehlenden Überbaurechte – wohl zu Recht – von Vornherein als aus- sichtslos erachteten und es daher vorzogen, zunächst die erforderli- chen schriftlichen Zustimmungen der betroffenen Nachbarn zum Bauvorhaben einzuholen und ein neues Baugesuch einzureichen, (…)". 2.4. Selbst wenn man aber mit dem Beschwerdeführer annehmen würde, eine grenzüberschreitende Baute, die 40 cm in das Nachbar- grundstück hineinragt, stelle eine Unterschreitung des Grenzabstan- des (von 0) um 40 cm dar, wäre nicht zu beanstanden, dass der Ge- meinderat D. die die Grenze zur Parzelle X. überragenden Teile des Dachs des Wohnhauses der Beschwerdegegner ohne Überbaurecht bewilligt hat. § 21 Abs. 2 BauV sieht nämlich im Sinne einer Aus- nahmebestimmung zu § 47 Abs. 3 BauG ein Grenzabstandsprivile- gium für vorspringende Gebäudeteile vor. Dachvorsprünge, die höchstens 1,5 m über die Fassadenflucht hinausragen – im vorliegen- 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 153 den Fall sind es bloss 40 cm –, dürfen den Grenzabstand auch ohne öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag beliebig unterschrei- ten. Zudem ist ein die Parzellengrenze überschreitender Dachvor- sprung bei geschlossener Bauweise für herkömmliche Überbauungen insbesondere in Dorfkernzonen geradezu typisch. Auch unter diesen Gesichtspunkten sind die vorliegenden umstrittenen Dachteile mit oder ohne Überbaurecht bewilligungsfähig. Sie verstossen nicht ge- gen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften. Sie verletzten höchstens die Eigentums- und Besitzrechte des Beschwerdeführers, wogegen sich dieser – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – beim örtlich zuständigen Zivilgericht zur Wehr setzen muss. 28 Kulturgesetz; Verbandsbeschwerderecht bei Unterschutzstellungen Die Bestimmungen des Baugesetzes zum ideellen Verbandsbeschwerde- recht gelangen auch im Beschwerdeverfahren gegen Unterschutzstel- lungsentscheide nach Kulturgesetz zur Anwendung. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Februar 2017, i.S. Aargauer Heimatschutz gegen Erbengemeinschaft B. und Regie- rungsrat (WBE.2016.350) Aus den Erwägungen 3. 3.1. Verbände und andere juristische Personen des Privatrechts sind nach den allgemeinen Regeln beschwerdebefugt, soweit sie Adressa- ten oder Drittbetroffene einer angefochtenen Verfügung oder eines Entscheids sind (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 1786). Verschiedenen ideellen Verbänden wird indes ein