3. 3.1. Zu beurteilen ist vorab, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig erhoben wurde. 3.2. 3.2.1. Nach § 44 Abs. 1 VRPG sind Beschwerden innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen. Vorbehalten bleiben Sonderbestimmungen in anderen Erlassen (§ 44 Abs. 1 VRPG). Auf das vorliegende Verfahren sind jedoch keine in § 44 Abs. 1 VRPG vorbehaltenen Sonderbestimmungen anwendbar, weshalb die Beurteilung nach Massgabe der 30-tägigen Beschwerdefrist vorzunehmen ist. Ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, ist von Amtes wegen zu prüfen (sog. Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung).