Gemäss § 24 Abs. 2 VRPG ist die Zeugeneinvernahme bei Verwaltungsverfahren nur im Rechtsmittelverfahren zulässig, weshalb die Strafbestimmung im Grundsatz nur dort zur Anwendung gelangt (vgl. AGVE 1986, S. 338). Art. 184 Abs. 2 ZPO betreffend die Inpflichtnahme des Sachverständigen unter Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens ist somit im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht analog anwendbar. Damit können fehlende Hinweise auf die Pflichten von Sachverständigen im Gutachtensauftrag nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen. Hingegen stellt sich die Frage nach der analogen Anwendbarkeit der übrigen Grundsätze von Art.