Die Inpflichtnahme habe sich umso mehr aufgedrängt, als das Gutachten der PDAG nicht durch den Chefarzt Dr. B., sondern durch dipl. psych. C., Psychologin FSP Forensik, erstattet worden sei. Es sei nicht verwertbar. 3.2. Gemäss § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbeson- 254 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017