Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Abklärungen früher hätte in Angriff nehmen müssen. Dies umso mehr, als sie mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2016 explizit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert wurde, nachzuweisen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren nicht möglich war und ist, einer Arbeit nachzugehen. Trotz dieser Aufforderung reichte sie am 22. März 2016 lediglich zwei ärztliche Zeugnisse vom 16. bzw. 18. März 2016 ein, welche ihr eine Arbeitsunfähigkeit seit 3. Dezember 2015 bzw. seit 1. Januar 2016 attestierte. Ein Parteikostenersatz infolge (formellen)