Effektiv hat deshalb die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu verantworten und es sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Daran ändert nichts, dass der ärztliche Bericht bezüglich den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin offenbar erst im April 2017 erstellt wurde. 2017 Migrationsrecht 137