Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zwar formell darauf zurückzuführen, dass das MIKA die Verfügung vom 10. November 2015 wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Dies jedoch einzig deshalb, weil die Beschwerdeführerin mit Einreichung von Belegen betreffend ihren Gesundheitszustand nachträglich dargelegt hat, dass eine Verwarnung nicht angezeigt war. Wären die Unterlagen bereits im Einspracheverfahren eingereicht worden, hätte sich ein Beschwerdeverfahren gemäss Ausführungen der Vorinstanz erübrigt. Effektiv hat deshalb die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu verantworten und es sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen.