Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens werden die Verfah- rens- und Parteikosten somit primär nach dem Verursacherprinzip verlegt. Eine Verlegung nach dem mutmasslichen Ausgang oder die Belastung des Gemeinwesens aus Billigkeitsgründen steht grundsätzlich erst zur Diskussion, wenn keine der beteiligten Parteien für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich ist (vgl. AGVE 2009, S. 280 f.; VGE vom 9. Dezember 2011 [WBE 2011.206], Erw. II/1). 1.3. Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zwar formell darauf zurückzuführen, dass das MIKA die Verfügung vom 10. November 2015 wiedererwägungsweise aufgehoben hat.