1.2. Gemäss § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG gilt bei Gegenstandslosigkeit als unterliegende Partei, wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 Satz 2 und § 32 Abs. 3 Satz 2 VRPG). Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens werden die Verfah- rens- und Parteikosten somit primär nach dem Verursacherprinzip verlegt.