24 Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit - Die Verfahrenskosten können einer Partei auch dann auferlegt werden, wenn sie die Gegenstandlosigkeit des Verfahrens formell nicht verursacht hat. - Im konkreten Fall hat es die Beschwerdeführerin trotz Möglichkeit versäumt, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, welche belegten, dass die angeordnete Massnahme nicht angezeigt war, bereits im Verfahren vor der Vorinstanz beizubringen.