2017 Migrationsrecht 135 in der Wohnung der Beschwerdeführer selbst, seine Tochter B. (geb. 1991) mit deren Tochter C., der Sohn D. (geb. 1996) sowie die Zwillinge E. und F. (geb. 1997) leben. Im Gesuchszeitpunkt (27. September 2013) waren der Sohn 17 ½ Jahre und die Zwillinge 16 Jahre alt. Geht man davon aus, dass es sich wie behauptet um eine überdurchschnittlich grosse Wohnung handelt und die Zimmereintei- lung im optimalen Fall vier Einzelzimmer und ein mit der Küche verbundenes halbes Esszimmer umfasst, könnten sich die Zwillinge sowie B. und ihre Tochter je ein Zimmer teilen. Damit verbliebe ne- ben je einem Zimmer für den Beschwerdeführer und den Sohn D. als gemeinsam nutzbare Wohnfläche das halbe Esszimmer. Dies ent- spricht nicht Wohnverhältnissen, die bei objektiver Betrachtung ein störungsfreies und dem Kindswohl entsprechendes Zusammenleben von insgesamt sechs Personen möglich erscheinen lassen. Selbst un- ter Berücksichtigung, dass sich die Behörden im Rahmen von Art. 42 f. AuG mit Blick auf die Anforderungen an die Grösse der Wohnung eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen haben, steht fest, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, die Wohnung sei für ein Zusammenleben der sechs Personen untauglich. 24 Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit - Die Verfahrenskosten können einer Partei auch dann auferlegt wer- den, wenn sie die Gegenstandlosigkeit des Verfahrens formell nicht verursacht hat. - Im konkreten Fall hat es die Beschwerdeführerin trotz Möglichkeit versäumt, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen, welche belegten, dass die angeordnete Massnahme nicht angezeigt war, bereits im Verfahren vor der Vorinstanz beizubringen. Da das MIKA die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Verfügung einzig wegen der nachträglich eingereichten Belege in Wiedererwä- gung gezogen hat, ist die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. 136 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 12. Juli 2017, i.S. A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2016.244) Aus den Erwägungen 1.2. Gemäss § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG gilt bei Gegenstandslosigkeit als unterliegende Partei, wer dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrens- und Partei- kosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu be- lasten (§ 31 Abs. 3 Satz 2 und § 32 Abs. 3 Satz 2 VRPG). Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens werden die Verfah- rens- und Parteikosten somit primär nach dem Verursacherprinzip verlegt. Eine Verlegung nach dem mutmasslichen Ausgang oder die Belastung des Gemeinwesens aus Billigkeitsgründen steht grundsätz- lich erst zur Diskussion, wenn keine der beteiligten Parteien für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich ist (vgl. AGVE 2009, S. 280 f.; VGE vom 9. Dezember 2011 [WBE 2011.206], Erw. II/1). 1.3. Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit des Verfah- rens zwar formell darauf zurückzuführen, dass das MIKA die Verfü- gung vom 10. November 2015 wiedererwägungsweise aufgehoben hat. Dies jedoch einzig deshalb, weil die Beschwerdeführerin mit Einreichung von Belegen betreffend ihren Gesundheitszustand nach- träglich dargelegt hat, dass eine Verwarnung nicht angezeigt war. Wären die Unterlagen bereits im Einspracheverfahren eingereicht worden, hätte sich ein Beschwerdeverfahren gemäss Ausführungen der Vorinstanz erübrigt. Effektiv hat deshalb die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu verantworten und es sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Daran ändert nichts, dass der ärztliche Bericht bezüglich den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin offenbar erst im April 2017 erstellt wurde. 2017 Migrationsrecht 137 Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Abklärungen früher hätte in Angriff nehmen müssen. Dies umso mehr, als sie mit Verfü- gung der Vorinstanz vom 8. März 2016 explizit im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert wurde, nachzuweisen, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren nicht möglich war und ist, einer Arbeit nachzugehen. Trotz dieser Aufforderung reichte sie am 22. März 2016 lediglich zwei ärztliche Zeugnisse vom 16. bzw. 18. März 2016 ein, welche ihr eine Arbeitsunfähigkeit seit 3. Dezember 2015 bzw. seit 1. Januar 2016 attestierte. Ein Partei- kostenersatz infolge (formellen) Obsiegens steht nach dem Gesagten nicht zur Diskussion. 25 Erlöschen der Niederlassungsbewilligung; Verlegung des Lebensmittel- punkts; Untersuchungsmaxime; Beweislast; tatsächliche Vermutung; Mitwirkungspflicht - Der Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung ist nur zuläs- sig, wenn die Behörde belegt, dass die entsprechenden Voraussetzun- gen erfüllt sind. - Ableitung einer tatsächlichen Vermutung aus einem Lebenssachver- halt - Unabhängig davon, wem die Beweislast zukommt, oder ob aufgrund der Untersuchungsmaxime Abklärungen von Amtes wegen vorzu- nehmen sind, oder ob die Betroffenen eine Mitwirkungspflicht trifft, können sich aus bestimmten Lebenssachverhalten tatsächliche Ver- mutungen ergeben. Je grösser die Wahrscheinlichkeit ist, dass aus einem Lebenssachverhalt auf eine tatsächliche Vermutung geschlos- sen werden kann, umso mehr kann die tatsächliche Vermutung Grundlage eines migrationsrechtlichen Entscheids bilden. Liegt eine tatsächliche Vermutung vor, ohne dass gleichzeitig entlastende Ele- mente ersichtlich sind, obliegt es im Rahmen der Mitwirkungspflicht