Über allfällige Ansprüche der Gemeinde C. gegenüber den Ehegatten A. und B. gestützt auf die Verpflichtungserklärung ist auf dem Klageweg zu befinden. Die Gemeinde macht einen vertraglichen Anspruch geltend (vgl. § 60 lit. a VRPG). 2016 Verwaltungsrechtspflege 321 XIII. Verwaltungsrechtspflege