Die Beschwerdeführer waren die Pflegeeltern von D.. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Pflegeeltern gestützt auf eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung den zivilrechtlich definierten Eltern gleichzusetzen, ist nicht zulässig. Da die Beschwerdeführer nicht als Eltern im Sinne von § 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz zu qualifizieren sind, ist die Zuständigkeit des BKS und des Regierungsrats nach § 31 Abs. 1 Betreuungsgesetz nicht gegeben. 320 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016