Eine andere Definition des Wortes "Eltern" lasse sich weder dem Betreuungsgesetz noch der Botschaft entnehmen. Der Gesetzeswortlaut selber erwähne lediglich "die Eltern" und es folge kein Hinweis darauf, dass der verwendete Begriff "Eltern" weit auszulegen sei, so dass auch "Nicht-Eltern" darunter fallen würden. Der Gesetzeswortlaut umfasse damit lediglich das zivilrechtlich definierte Elternpaar, d.h. die leiblichen Eltern, sofern keine Adoptiveltern bestehen (Regierungsratsbeschluss Nr. 2010-000400 vom 17. März 2010, Erw. 2.3). Diesen Ausführungen des Regierungsrats ist zu folgen. Die Beschwerdeführer waren die Pflegeeltern von D..