2.4. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie der Regierungsrat in einem anderen Entscheid richtig ausführte, wird die Elternschaft im ZGB indirekt mit den Bestimmungen über die Entstehung des Kindsverhältnisses definiert (Art. 252 ZGB). Somit gelten als Vater und Mutter und damit im rechtlichen Sinn als Eltern eines Kindes diejenigen Personen, zu denen ein zivilrechtliches Kindsverhältnis besteht. Pflege-, Tages-, Gross- und Stiefeltern sowie jegliche in der Alltagssprache genannten Eltern gelten hingegen in zivilrechtlicher Hinsicht nicht als Eltern. Eine andere Definition des Wortes "Eltern" lasse sich weder dem Betreuungsgesetz noch der Botschaft entnehmen.