kindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338; alte Fassung) eine gültige Rechtsgrundlage für die Begründung der Leistungspflicht nach § 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz und somit die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des BKS und des Regierungsrats gemäss § 31 Abs. 1 Betreuungsgesetz. Da die Beschwerdeführer gemäss der genannten Verpflichtung "für sämtliche Kosten des Unterhalts" aufzukommen hätten, seien sie den leiblichen Eltern im Sinne von § 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz gleichgestellt. 2.4. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.