Das BKS sei daher von Gesetzes wegen nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, bei Streitigkeiten unter anderem über den Bestand von Beiträgen und Leistungspflichten im Sinne von § 27 Betreuungsgesetz materiell zu entscheiden. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zwar aus, dass aus dem Umstand, dass das Pflegeverhältnis während des Aufenthalts von D. im Internat X. noch bestand, kein Anspruch gegenüber den Pflegeeltern auf Rückerstattung der bevorschussten Elternbeiträge im Sinne von § 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz abgeleitet werden könne.