Für die Vorinstanz sind Konstellationen denkbar, in denen "Nicht-Eltern" in Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern kraft einer rechtlichen Grundlage oder einer privatrechtlichen Vereinbarung den leiblichen Eltern gleichgestellt sind. Das BKS sei daher von Gesetzes wegen nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, bei Streitigkeiten unter anderem über den Bestand von Beiträgen und Leistungspflichten im Sinne von § 27 Betreuungsgesetz materiell zu entscheiden.