Andere Möglichkeiten gebe es nicht. 2.2. Das BKS führte in seinem Entscheid aus, ihm komme keine Kompetenz zu, gestützt auf das Betreuungsgesetz gegenüber den Pflegeeltern Elternbeiträge zu verfügen, da D. weder der leibliche Sohn noch das Adoptivkind der Beschwerdeführer sei und diese somit nicht als Eltern im Sinne von § 27 Abs. 2 Betreuungssetz gälten. 2.3. Für die Vorinstanz sind Konstellationen denkbar, in denen "Nicht-Eltern" in Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern kraft einer rechtlichen Grundlage oder einer privatrechtlichen Vereinbarung den leiblichen Eltern gleichgestellt sind.